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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    BMF konkretisiert Regeln zur Steuerermäßigung im Zweckbetrieb

    | Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat klargestellt, dass bei der Ermittlung der 50-Prozent-Grenze, die über die Zweckbetriebsbesteuerung entscheidet, solche Umsätze nicht eingerechnet werden, die auch bei allen anderen Unternehmern dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. |

     

    Hintergrund | Die Umsätze in Zweckbetrieben gemeinnütziger Einrichtungen werden nur mit dem ermäßigten Satz besteuert, wenn

    • 1. sie nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch Umsätze dienen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit nicht begünstigten Unternehmen ausgeführt werden, oder
    • 2. die Körperschaft mit diesen Leistungen ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht.

     

    Die erste Klausel ist nach Auffassung der Finanzverwaltung erfüllt, wenn nicht mehr als 50 Prozent der gesamten steuerpflichtigen Umsätze durch derartige (zusätzliche und wettbewerbsrelevante) Leistungen erzielt werden (Abschnitt 12.9 Umsatzsteuer-Anwendungserlass). Das BMF hat nun klargestellt, dass Leistungen nicht eingerechnet werden, die auch bei allen anderen Unternehmern dem ermäßigten Steuersatz unterliegen (BMF, Schreiben vom 29.4.2014, Az. IV D 2 - S 7242-a/12/10001; Abruf-Nr. 141586).

     

    • Beispiel

    Ein gemeinnütziger Bildungsträger betreibt ein Tagungshotel, in dem er seine eigenen Weiterbildungsveranstaltungen durchführt. Aus Teilnahmegebühren erzielt er dabei 45 Prozent seiner Einnahmen. 35 Prozent entfallen auf die Beherbergung und 20 Prozent auf die Verpflegung der Teilnehmer (= 55 Prozent schädliche Umsätze - 50 Prozent-Grenze ist überschritten). Da die Beherbergung seit dem Jahr 2010 aber generell dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, werden nur 20 Prozent der Leistungen als wettbewerbsrelevant betrachtet. Auch die Verpflegungsleistungen dürfen also mit 7 Prozent besteuert werden.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2014 | Seite 3 | ID 42711927