· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
BMF schränkt Vorsteuerabzug für auch im ideellen Bereich genutzte Leistungen ein
von Ulrich Goetze, Steuerberater, Wunstorf
| Der Gesetzgeber hat zu Beginn des Jahres 2011 den Vorsteuerabzug bei der Herstellung oder Anschaffung von Gebäuden eingeschränkt (Seeling-Modell). Bis 2010 konnten Vorsteuern im Jahr der Zuführung zum Anlagevermögen in voller Höhe abgezogen werden, auch wenn das Gebäude teilweise dem ideellen Vereinsbetrieb diente. Seit 2011 ist der Vorsteuerabzug nur noch anteilig im Verhältnis der unternehmerischen Nutzung zulässig. Doch damit ist das Ende der Fahnenstange noch nicht erreicht. Das BMF hat vielmehr aktuell die Möglichkeiten zum Vorsteuerabzug von Vereinen im Zusammenhang mit Leistungen des ideellen Bereichs weiter eingeschränkt. |
Die Sphären-Theorie des EuGH als Ausgangslage
Ausschlaggebend für die jüngsten Änderungen waren die EuGH-Entscheidungen VNLTO (EuGH, Urteil vom 12.2.2009, Az. C-515/07; Abruf-Nr. 091402) und Securenta (EuGH, Urteil vom 13.3.2008, Az. C-437/06; Abruf-Nr. 081966). Dort hatte der EuGH die Sphären-Theorie entwickelt.
Strittig: Vorsteuerabzug bei nicht unternehmerischen Leistungen
Bei der Sphärentheorie geht es um die Frage, inwieweit ein Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen zulässig ist, wenn diese Leistungen zugleich dem unternehmerischen und nichtunternehmerischen Bereich eines Vereins zuzuordnen ist. Der BFH urteilte auf der Grundlage der EuGH-Entscheidungen, dass sich die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach der Zuordnung zu einzelnen Ausgangsumsätzen oder zur wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Vereins richtet. Geht dieser zugleich wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten nach, ist der Abzug der Vorsteuer nur insoweit zulässig, als diese Aufwendungen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zuzurechnen sind (BFH, Urteil vom 6.5.2010, Az. V R 29/09; Abruf-Nr. 102921).
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