· Nachricht · Umsatzsteuer
Covid-19-Pandemie: BMF befreit Leistungen zu deren Bekämpfung
| Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie von Einrichtungen erbracht werden, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, können als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Leistungen angesehen und nach § 4 Nr. 18 UStG als umsatzsteuerfrei behandelt werden. Diese Billigkeitsregelung hat das BMF getroffen. |
Als Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, gelten alle gemeinnützigen Körperschaften. Begünstig sind z. B.
- die entgeltliche Überlassung von Personal,
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