· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Das zweigeteilte Recht bei der Umsatzsteuer auf gemeinnützige Leistungen: Fiskus will profitieren
von Ulrich Goetze, Steuerberater, Wunstorf
| Deutschland hat sich - wie jeder EU-Staat - verpflichtet, sein nationales Umsatzsteuerrecht auf der Grundlage der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MWStSystRL) auszurichten, damit EU-weit die gleichen umsatzsteuerrechtlichen Grundlagen gelten. Im Gemeinnützigkeitsrecht, insbesondere im Bereich der Besteuerung des Sports, ist die Umsetzung bisher kaum vollzogen. Die Folge ist ein zweigeteiltes Umsatzsteuerrecht, bei dem sich jetzt auch die Finanzverwaltung - so die aktuelle Beratungserfahrung - die herrschende Verunsicherung zunutze macht. |
Keine generelle Umsatzsteuerbegünstigung für Vereine
Ob eine steuerbegünstigte Körperschaft Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG ist und an seine Mitglieder steuerbare Leistungen erbringt, richtet sich nicht danach, inwieweit der Verein steuerbegünstigte Zwecke verfolgt. Auch auf die Differenzierung zwischen ideellem Bereich, Vermögensverwaltung, wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und Zweckbetrieben kommt es nicht an. Das Umsatzsteuerrecht enthält keine generelle Begünstigung, wenn steuerbegünstigte Zwecke verfolgt werden.
BMF ignoriert höchstrichterliche Entscheidungen
Das BMF ignoriert seit mehr als zehn Jahren wesentliche Entscheidungen des EuGH und des BFH. Begonnen hat alles mit der EuGH-Entscheidung zur Umsatzsteuerbarkeit der Mitgliedsbeiträge (EuGH, Urteil vom 21.3.2002, Rs. C-174/00, Abruf-Nr. 051238 - Kennemer Golf- und Country Club).
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