· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Der Vorsteuerabzug bei Vereinen (Teil 3): Das Gesamtumsatzschlüsselverfahren
| Fast allen gemeinnützigen Organisationen ist gemein, dass sie sowohl unternehmerische als auch nichtunternehmerische Aktivitäten entfalten. Für Ausgaben, die in dem Kontext anfallen, machte man gern den Vorsteuerabzug geltend. Das setzt aber voraus, dass diese Ausgaben mit steuerpflichtigen Einnahmen des Vereins in Zusammenhang stehen. Weil das oft nur teilweise der Fall ist, ist häufig auch nur ein anteiliger Vorsteuerabzug möglich. VB stellt Ihnen dazu das Gesamtumsatzschlüsselverfahren vor. |
Wann kommt das Verfahren zum Einsatz?
Ist bei gemischten Aufwendungen keine Aufteilung der Vorsteuer durch direkte Zuordnung oder Ermittlung eines sachbezogenen Aufteilungsschlüssen (z. B. nach Flächen- oder Zeitanteilen) möglich, kann das Verhältnis der steuerfreien und -pflichtigen Umsätze gewählt werden (sog. Gesamtumsatzschlüssel). Das BMF hat diese Aufteilung der Vorsteuer nach § 15 Abs. 4 UStG unter Anwendung des Gesamtumsatzschlüssels kürzlich neu geregelt und den UStAE entsprechend angepasst (BMF, Schreiben vom 13.02.2024, Az. III C 2 - S 7306/22/10001 :001, Abruf-Nr. 240825).
So berechnet sich der Abzug nach Gesamtumsatzschlüssel
Der Gesamtumsatzschlüssel ergibt sich aus dem Bruch des Verhältnisses der Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, zum Gesamtumsatz des Unternehmers ‒ jeweils bezogen auf den Besteuerungszeitraum (Kalenderjahr):
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