· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Die Mindestbemessungsgrundlage bei der Umsatzsteuer: Gesetzgeber mit neuen Regeln
von Ulrich Goetze, Steuerberater, Wunstorf
| Für Leistungen eines Vereins an seine Mitglieder gilt nach § 10 Abs. 5 UStG eine Sonderregelung: Bei verbilligten Leistungen ist zu prüfen, ob die Mindestbemessungsgrundlage anzusetzen ist. Anlass zur Prüfung besteht für die Finanzverwaltung immer dann, wenn bei einer Lieferung der entsprechende vorsteuerabzugsfähige Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand niedriger ist als der Abgabepreis. Eine Gesetzesänderung gibt Anlass, Sie mit den neuen Regelungen vertraut zu machen. |
Ziel der Mindestbemessungsgrundlage
Die Mindestbemessungsgrundlage hat grundsätzlich das Ziel, Steuerumgehungen zu vermeiden. Im Vereinsbereich betrifft sie vor allem Fälle, in denen zwar ein Entgelt vereinbart worden ist, jedoch die Vermutung besteht, dass dieses wegen der besonderen Beziehung zwischen Leistendem (Verein) und Leistungsempfänger (Mitglied) unangemessen niedrig ist.
Es wird also unterstellt, dass Vereine die Entgelte für Leistungen an Mitglieder eher zu niedrig - sogar unter den Selbstkosten - ansetzen, im Gegenzug aber den Vorsteuerabzug aus den entsprechenden Aufwendungen vornehmen. Das soll durch die Mindestbemessungsgrundlage eingeschränkt werden.
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