· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Die neue Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen von Personenzusammenschlüssen
| Das „Jahressteuergesetz 2019“ (Abruf-Nr. 212750 ) hat für gemeinnützige Einrichtungen eine ganze Reihe von Änderungen bei den Umsatzsteuerbefreiungsregelungen mit sich gebracht. Dieser ‒ letzte ‒ Teil der Beitragsreihe erklärt Ihnen den neuen § 4 Nr. 29 UStG , der Leistungen von Personenzusammenschlüssen befreit. |
Die Neuregelung des § 4 Nr. 29 UStG
Die Neuregelung besteht darin, dass § 4 UStG um die Nr. 29 erweitert worden ist; konkret.
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„sonstige Leistungen von selbstständigen, im Inland ansässigen Zusammenschlüssen von Personen, deren Mitglieder eine dem Gemeinwohl dienende nichtunternehmerische Tätigkeit oder eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausüben, die nach den Nummern 11b, 14 bis 18, 20 bis 25 oder 27 von der Steuer befreit ist, gegenüber ihren im Inland ansässigen Mitgliedern, soweit diese Leistungen für unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeiten verwendet werden und der Zusammenschluss von seinen Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordert, vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt“. |
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