· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
EuGH-Urteil und die Folgen für die steuerliche Behandlung des Sports
von Ulrich Goetze, Steuerberater, Wunstorf
| Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat bekräftigt, dass alle EU-Staaten verpflichtet sind, sportliche Leistungen entsprechend der Vorgabe der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) von der Umsatzsteuer zu befreien. In der jüngsten Entscheidung ging es vor allem darum, wann und warum die Erlöse aus der Überlassung von Sportanlagen und Sportgeräten von der Umsatzsteuer befreit sind. Das Urteil wirkt sich aber auf andere steuerliche Aspekte im Sport aus. |
Ertrag- und umsatzsteuerliche Behandlung
Zur ertragsteuerlichen Behandlung von Vereinsleistungen gibt es keine europarechtlichen Vorgaben. Im deutschen Recht folgt aus der Behandlung als Zweckbetrieb die Umsatzsteuerermäßigung. Die Überlassung von Sportanlagen und -geräten an Nichtmitglieder ist jedoch nicht begünstigt.
Die Entscheidung des EuGH „Bridport“ zur Umsatzsteuerfreiheit der Leistungen im Sport bringt betroffenen Organisationen Argumentationshilfen bezüglich der ertragsteuerlichen und gemeinnützigkeitsrechtlichen Zuordnung (EuGH, Urteil vom 19.12.2013, Rs. C-495/12 „Bridport“; Abruf-Nr. 140677).
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