· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
FG Niedersachsen: Zuschuss für die Unterhaltung von (Sport)-anlagen ist steuerpflichtig
| Viele Städte und Gemeinden überlassen Vereinen Anlagen zur Nutzung. Häufig zahlt die Kommune zusätzlich ein Entgelt, damit der Verein die Anlagen pflegt, unterhält und erforderliche Instandsetzungen vornimmt. Vom Finanzgericht Niedersachsen liegt jetzt eine erste Entscheidung vor, inwieweit der Verein auf diese Zuschüsse Umsatzsteuer zahlen muss. Die Entscheidung ist ungünstig. Sie zeigt aber Gestaltungsmöglichkeiten für die konkrete Vertragsabfassung auf, um ein anderes Ergebnis zu erzielen. |
Der Fall: Nutzungsvereinbarung mit Zuschuss
Ein gemeinnütziger Sportverein, der das städtische Stadion bisher kostenfrei genutzt hatte, schloss mit der Stadt einen „Nutzungsvertrag“. Danach stellte die Stadt ihm das Stadion mit allen Nebeneinrichtungen zur eigenen Nutzung und Vergabe an Dritte unentgeltlich zur Verfügung. Laut Vertrag sollte der Verein die Anlagen für eigene sportliche Zwecke nutzen und diese Schulen, anderen Sportvereinen, Sportverbänden, Einzelsportlern sowie der Stadt kostenlos zur Verfügung stellen. Zudem sollte er die Anlage in eigener Zuständigkeit bewirtschaften, das heißt überwachen, pflegen und in einem guten Zustand erhalten.
Finanzamt verlangt Vollbesteuerung
Dafür erhielt er von der Stadt einen pauschalierten „Zuschuss“ von 40.000 Euro pro Jahr, der an die vertragsgemäße Erfüllung der Nutzungsvereinbarungen geknüpft war. Das Finanzamt kam im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung zu der Auffassung, dass die Zahlungen der Stadt im Rahmen eines Leistungsaustauschs erfolgt und daher umsatzsteuerpflichtig seien.
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