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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Finanzverwaltung aktualisiert die Regelungen zur Befreiung für Bildungsveranstaltungen

    | Die Regelungen zur Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsveranstaltungen in § 4 Nr. 21 UStG sind mit dem Jahressteuergesetz 2024 mit Wirkung zum 01.01.2025 geändert worden. Das BMF hat das zum Anlass genommen, den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) in den Abschn. 4.21.1 bis 4.21.7 zu ändern. VB stellt Ihnen die Änderungen im Detail vor. |

    Der gesetzgeberische Anlass für das BMF-Schreiben

    § 4 Nr. 21a UStG wurde durch die Gesetzesänderung an die Vorgaben von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL angepasst. Entsprechend werden Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, als begünstigte Leistungserbringer ergänzt, der Umfang der begünstigten Leistungen auf „Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung“ ausgedehnt und ein separater Befreiungstatbestand für Privatlehrer aufgenommen.

     

    Wortlaut / § 4 Nr. 21a UStG

    Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei ...

    .... die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen,

    • aa) wenn sie als Ersatzschulen gemäß Art. 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind oder
    • bb) wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringen.