31.08.2018 · Nachricht · Umsatzsteuer
Kein steuerfreier Sportunterricht von Trainern für den Verein
| Art. 132j der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) befreit Schul- und Hochschulunterricht von der Umsatzsteuer, den Privatlehrer erteilen. Grundsätzlich fällt darunter auch Sportunterricht. Das setzt nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg aber voraus, dass der Trainer den Unterricht direkt gegenüber den Schülern erbringt. Folglich besteht Umsatzsteuerpflicht, wenn ein selbstständiger Judotrainer im Auftrag einer privaten Sportschule die Kunden der Sportschule unterrichtet. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 13,70 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig