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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Keine Ermäßigung für den Verkauf hochwertiger Anlagegüter

    | Die Umsätze aus einem Integrationsprojekt, dessen Zweck darin besteht, Daten für eine Versicherungsgesellschaft zu digitalisieren und dafür einen schwerbehinderten Mitarbeiter beschäftigt, sind umsatzsteuerbegünstigt. Etwas anderes gilt dagegen für die Erlöse aus der Veräußerung hochwertiger Anlagegegenstände nach Ende des Projekts. Das hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen entschieden. |

     

    Beim Verkauf der erforderlichen Geräte (Scanner) nach Ende der Beschäftigungszeit sah das FG die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG nicht als erfüllt an. Das wären nämlich einerseits Umsätze, die in unmittelbarem Wettbewerb zu nicht begünstigten Unternehmen erzielt würden. Andererseits verwirklichte die Körperschaft mit diesen Leistungen nicht ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke.

     

    Wichtig | Im konkreten Fall lag der Verdacht nahe, dass das Integrationsprojekt vor allem ein Steuer- und Kostensparmodell sein sollte. Die Scanner wurden nämlich an die Versicherung verkauft, für die die Daten digitalisiert worden waren. Zudem erhielt der Träger des Projekts erhebliche Zuschüsse für die Einrichtung des Arbeitsplatzes des schwerbehinderten Mitarbeiters (FG Niedersachsen, Urteil vom 30.5.2013, Az. 16 K 180/12; Abruf-Nr. 141659).

    Quelle: Ausgabe 06 / 2014 | Seite 2 | ID 42711926