· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Leistungen eines Verbands bzw. Vereins an die Mitglieder: So werden sie steuerlich behandelt
| Die OFD Niedersachsen hat eine Verfügung zur Umsatzbesteuerung der Kreisverbände des Niedersächsischen Landvolks herausgegeben. Hier wird am konkreten Fall gut veranschaulicht, wie Leistungen umsatzsteuerlich behandelt werden, die ein Verband bzw. Verein an die Mitglieder erbringt. |
Niedersächsisches Landvolk als „Referenzfall“
Das Niedersächsische Landvolk ist der Landesbauernverband. Seine Kreisverbände sind selbstständige Vereine. Der Vereinszweck umfasst neben den satzungsmäßigen Gemeinschaftsaufgaben für die Gesamtbelange aller Mitglieder auch die Beratung einzelner Mitglieder in rechtlichen, steuerrechtlichen sowie arbeits- und versorgungsrechtlichen Fragen. Wo Kreisverbände die Beratung nicht selbst durchführen, erfolgt sie durch angeschlossene Buchstellen oder vertraglich verpflichtete Rechtsanwälte und Steuerberater.
Mindestbemessungsgrundlage
Sind die erhobenen Gebühren nicht kostendeckend, greift § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG - die sogenannte Mindestbemessungsgrundlage. Hintergrund ist die Erfahrung, dass Vereine Entgelte für Leistungen an Mitglieder eher zu niedrig - sogar unter Selbstkosten - ansetzen, im Gegenzug aber den Vorsteuerabzug aus den entsprechenden Aufwendungen vornehmen. Das soll durch die Mindestbemessungsgrundlage eingeschränkt werden (VB 3/2015, Seite 6).
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