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„Nacht der Nächte“ eines Karnevalsvereins ist kein Zweckbetrieb
| Einnahmen aus der „Nacht der Nächte“, die ein Karnevalsverein am Karnevalssamstag durchführt, sind kein Zweckbetrieb. Einkünfte aus der Veranstaltung unterliegen daher der Körperschaftsteuer und Umsätze dem Regelsatz von 19 Prozent. Das hat der BFH klargestellt. |
Das FG Köln hatte noch argumentiert, dass es zumindest in der Karnevalswoche nicht entscheidend darauf ankomme, ob gesellige Elemente, Musik und Tanz oder typische Elemente einer Karnevalssitzung im Vordergrund stehen. Gesellige Veranstaltungen, die durch Kostümierung der Teilnehmer, Karnevalsmusik und -tänze geprägt seien, gehörten zum Wesen der rheinischen Karnevalstradition. Sie erfüllten das Gemeinnützigkeits-Kriterium „traditionelles Brauchtum“ (FG Köln, Urteil vom 20.08.2015, Az. 10 K 3553/13, Abruf-Nr. 145637).
Der BFH sah das anders. Die „Nacht der Nächte“ habe in ihrer Gesamtrichtung nicht dazu gedient, die satzungsmäßigen Zwecke zu verwirklichen (§ 65 Nr. 1 AO). Entgegen der Auffassung des FG umfasse das traditionelle Brauchtum nicht jede von einem gemeinnützigen Karnevalsverein in der Karnevalswoche durchgeführte Veranstaltung. Erforderlich sei vielmehr, dass die Veranstaltung selbst durch Elemente des Karnevals in seiner traditionellen Form gekennzeichnet werde. Dies treffe auf die „Nacht der Nächte“ nicht zu. Zudem habe es sich hier nicht um einen für die Vereinszwecke i. S. des § 65 Nr. 2 AO „unentbehrlichen Hilfsbetrieb“ gehandelt (BFH, Urteil vom 30.11.2016, Az. V R 53/15, Abruf-Nr. 191716).