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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Neu aus dem BMF: So werden Liveübertragungen und Aufzeichnungen steuerlich behandelt

    | Auch gemeinnützige Organisationen bieten Veranstaltungen im Bereich Kunst- und Kultur, Bildung und Sport zunehmend nicht nur in Präsenz, sondern auch über das Internet an. Hier stellt sich die Frage, inwieweit Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen anwendbar sind. Das betrifft vor allem Veranstaltungen auf dem Gebiet der Kunst und Kultur sowie Bildungs- und Gesundheitsdienstleistungen, bei denen ebenfalls eine Steuerbefreiung möglich ist. Die Antworten finden sich in einem aktuellen BMF-Schreiben, mit dem das BMF auch den UStAE entsprechend angepasst hat. |

    Vorproduzierte Inhalte

    Die Bereitstellung von (vorproduzierten) Aufzeichnungen einer Veranstaltung in digitaler Form, die durch den Empfänger individuell zu einem späteren festen oder frei wählbaren Zeitpunkt abgerufen werden können und ausschließlich über das Internet o. ä. übertragen werden, ist eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung. Für solche Aufzeichnungen kommt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 UStG (für kulturelle Veranstaltungen) nicht in Betracht.

     

    Ebensowenig gilt der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG, weil Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen, davon ausgenommen sind (BMF, Schreiben vom 29.04.2024, Az. III C 3 ‒ S 7117-j/21/10002 :004, Abruf-Nr. 241705).