· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Neues vom BFH: Wann ist die Überlassung von Vereinsanlagen umsatzsteuerpflichtig?
| Die Vermietung von Sportanlagen ist nur dann gemäß § 4 Nr. 12 S. 1a UStG steuerfrei, wenn nur die Sportanlage und ggf. Betriebsvorrichtungen überlassen und sonst keine weiteren Leistungen ausgeführt werden. Das hat der BFH klargestellt. VB nimmt die aktuelle Entscheidung zum Anlass, die umsatzsteuerliche Behandlung der Überlassung von Vereinsanlagen näher zu beleuchten. Betroffen sind nämlich nicht nur Sportvereine, sondern alle Einrichtungen, die Grundstücke und Räume in Kombination mit weiteren Leistungen überlassen; also z. B. auch Bildungs- und Kultureinrichtungen. |
Der aktuelle Fall vor dem BFH
Im konkreten Fall ging es um einen Golfverein. Der hatte ein gängiges Gestaltungsmodell gewählt, mit dem hohe Zahlungen an den Club als gemeinnützigkeitsunschädlich behandelt werden können.
Gängiges Gestaltungsmodell war gewählt worden
Eine GmbH & Co. KG ist Eigentümerin der Golfanlagen (inkl. Gastronomie). Die Kommanditanteile werden von einer Treuhandkommanditistin im eigenen Namen, aber für Rechnung von zahlreichen „Miteigentümern” gehalten, die zugleich Mitglieder des Golfclubs sind. Die KG vermietete die Anlagen an den Verein. Das Entgelt dafür war in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Mitgliedsbeiträge festgelegt.
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