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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Neues zur Zuordnung von Eingangsleistungen und zum korrespondierenden Vorsteuerabzug

    | Im Verein erbringen Sie in der Regel steuerpflichtige und steuerfreie Leistungen. Das wirft Fragen beim Vorsteuerabzug auf, die das FG Hessen aktuell zum Nachteil der Vereine entschieden hat. Bleibt zu hoffen, dass die Nichtzulassungsbeschwerde der Organisation beim BFH erfolgreich ist. |

     

    Der Fall: Kein Vorsteuerabzug für den Transport von Behinderten

    Der Träger einer Behindertenwerkstatt bezog umfangreiche Leistungen von Taxi- und Busunternehmen, um seine behinderten Mitarbeiter von deren Wohnheimen in die Werkstätten zu befördern. Er ordnete diese Kosten den steuerpflichtigen Umsätzen aus dem Warenverkauf der Werkstatt zu und machte den vollen Vorsteuerabzug geltend.

     

    Das Finanzamt sah darin hingegen Pflegeleistungen, die direkt gegenüber den behinderten Menschen erbracht wurden. Da auch die übrigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG erfüllt waren, verweigerte es den Vorsteuerabzug. Zu Recht, wie das FG entschied (FG Hessen, Urteil vom 18.10.2018, Az. 6 K 1715/17, Abruf-Nr. 207950).