· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Personenzusammenschluss wird für Mitglieder tätig: Sind deren Zahlungen steuerpflichtig?
| Durch das Jahressteuergesetz 2019 ist § 4 Nr. 29 ins UStG eingefügt worden. Die Regelung verfolgt das Ziel, Leistungen einer Organisation an ihre Mitglieder, die nicht vorsteuerabzugsfähig sind, von der Umsatzsteuer zu entlasten. Bisher gab es dazu kaum Erläuterungen aus der Rechtsprechung. Jetzt war der BFH an der Reihe. |
Kirchliche und religiöse Pressearbeit durch gGmbH
Es ging um eine gemeinnützige GmbH, die nach ihrer Satzung kirchliche Zwecke verfolgte. Gesellschafter der GmbH waren eine Kirche und ein kirchlicher Verein. Die gGmbH belieferte Tageszeitungen mit Meldungen zu religiösen und kirchlichen Themen. Finanziert wurde sie aus Zuschüssen der Kirche, über deren Zuweisung der Verein als zweiter Gesellschafter entschied. Das Finanzamt sah in den Zuwendungen der Gesellschafter Entgelte für die Medienarbeit der GmbH und unterwarf sie der Umsatzsteuer. Dagegen klagte die GmbH und bekam letztinstanzlich Recht.
Wichtig | Die neue Vorschrift kam in dem Urteil noch nicht zur Anwendung. Der BFH bezieht sich aber auf die analoge Vorschrift des Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) und verweist dabei auch auf den neuen § 4 Nr. 29 UStG.
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