· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Rechtsprechung setzt neue Akzente: Wann gilt für Zweckbetriebe der ermäßigte Steuersatz?
| Zweckbetriebe sind nicht nur bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer privilegiert, sondern auch umsatzsteuerlich. Der Gesetzgeber hat diese Begünstigungen im Jahressteuergesetz 2007 aber eingeschränkt, um missbräuchlichen Gestaltungen zu begegnen und die Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes auf den gemeinschaftsrechtlich zulässigen Umfang zu beschränken. Mittlerweile hat die Rechtsprechung hier eine Reihe von Klärungen getroffen, wo die Umsatzsteuerermäßigung gilt und wo Fallen lauern. |
Die Voraussetzungen für die ermäßigte Besteuerung
Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes setzt (neben der Zweckbetriebseigenschaft) voraus, dass eine von den beiden nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllt ist (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG):
- Alternative 1: Der Zweckbetrieb darf nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dienen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit den Leistungen anderer Unternehmer stehen, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegen.
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