· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Speisenverkauf bei Sportveranstaltungen: So minimieren Vereine ihre Umsatzsteuerlast
| Der Verkauf von Speisen und Getränken gehört regelmäßig zu den Nebenleistungen von Sportveranstaltungen. Auch Vereine stehen dann vor der Frage, ob die Umsätze als Lieferung von Lebensmittel nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt oder als „Verzehrumsatz“ der Regelbesteuerung. Eine neue - vielfach unbekannte - BFH-Entscheidung bietet die Chance, die Umsatzsteuerlast um mehr als 60 Prozent zu reduzieren. |
Die steuerliche Ausgangslage
Für den Verkauf von Speisen gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent für Lebensmittel, wenn der Verkauf nicht für den Verzehr vor Ort erfolgt.
Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ist dagegen eine „sonstige Leistung“ (Besteuerung zum Regelsteuersatz von 19 Prozent), wenn
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