· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Steuerbefreiung für Eingliederungen und Arbeitsförderung
| Im „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ vom 20. März 2014 ist auch eine neue umsatzsteuerliche Befreiungsregelung enthalten. Mit § 4 Nummer 15b Umsatzsteuergesetz (UStG) soll Artikel 132 Abs. 1g der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden. |
Die Neuregelung befreit
- Eingliederungsleistungen, die im Rahmen des SGB II an oder für die Eingliederung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Ausbildung oder Arbeit erbracht werden,
- Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, die von den Agenturen für Arbeit im nach SGB III über besondere Einrichtungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte, Arbeitslose, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende oder Ausbildungssuchende erbracht werden,
- vergleichbare Leistungen, insbesondere öffentlich geförderte zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt (Ausbildung oder Arbeit).
Begünstigt sind Einrichtungen, die für einzelne Leistungen nach dem SGB II zugelassen sind, oder die für ihre Leistungen Verträge mit den gesetzlichen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II bzw. mit anderen öffentlichen Zuwendungsgebern geschlossen haben. Den Referentenentwurf finden Sie auf vb.iww.de unter der Abruf-Nr. 141373.