· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Steuerermäßigung für die Überlassung von Sportanlagen: BFH-Urteil sorgt für Unruhe
| Verwirrung gestiftet hat eine Pressemitteilung des BFH, dass bei der Überlassung von Sportanlagen an Mitglieder der ermäßigte Steuersatz nicht zu gewähren sei. Die Presseabteilung des BFH hat dabei das zugrundeliegende Urteil des Fünften BFH-Senats falsch interpretiert. Deshalb kann Entwarnung gegeben werden. |
Das aktuelle BFH-Urteil zur Überlassung von Sportanlagen
Nach Auffassung des BFH ist die Überlassung von Sportanlagen gegen Entgelt keine Vermögensverwaltung. Der Begriff „wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb“ sei weit auszulegen und umfasse jede unternehmerische Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 UStG. Eine Vermögensverwaltung läge nur bei nichtunternehmerischen Tätigkeiten wie zum Beispiel dem bloßen Halten von Gesellschaftsanteilen vor (BFH, Urteil vom 20.3.2014, Az. V R 4/13; Abruf-Nr. 142200).
Diese Auffassung hat die Finanzverwaltung aber schon bisher vertreten. Bei der Überlassung von Sportanlagen ist Leistungsgegenstand keine steuerfreie Grundstücksvermietung nach § 4 Nr. 12a UStG, sondern die Möglichkeit, das Einrichtungsangebot der Sportanlage mit oder ohne Nutzung der Spielflächen in Anspruch zu nehmen (BMF, Schreiben vom 17.4.2003, Az. IV B 7 - S 7100 - 77/03; Abruf-Nr. 081696). Es ist deshalb nicht möglich, Hauptleistung (Vermietung der Immobilie) und Nebenleistungen (hier Vermietung der Sportgeräte und -anlagen) steuerlich unterschiedlich zu behandeln.
Umsatzsteuerermäßigung als Zweckbetrieb
Auch nach Auffassung der Finanzverwaltung ist die Vermietung von Sportstätten und Betriebsvorrichtungen auf kurze Dauer ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eigener Art - also keine Vermögensverwaltung. Sind die Mieter Mitglieder des Vereins, handelt es sich um einen Zweckbetrieb nach § 65 AO (AEAO, Ziffer 12 zu § 67a).
Dieser Auffassung widerspricht der BFH nicht. Er stellt lediglich klar, dass die Überlassung von Sportanlagen durch eine steuerbegünstigte Körperschaft nur dann dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, wenn die Voraussetzungen der §§ 65 ff. AO vorliegen. Das gilt - so der BFH - insbesondere bezogen auf die Wettbewerbsklausel des § 65 Nr. 3 AO. Die Sportanlagen werden nämlich in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer überlassen.
FAZIT | Der Schluss, den der BFH in seiner Pressemitteilung von 23. Juli zieht(www.bundesfinanzhof.de/pressemitteilungen), ist falsch. Danach unterläge die Überlassung von Sportanlagen an Mitglieder dem Regelsteuersatz, weil es sich um keine Vermögensverwaltung handelt. Das ist irrelevant, weil die Finanzverwaltung nicht von einer vermögensverwaltenden Tätigkeit, sondern von einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgeht. Der kann aber ein Zweckbetrieb sein. |