· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Steuerfreiheit von Bildungsveranstaltungen: Was heißt „überwiegend kostendeckend“?
| Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die gemeinnützige Einrichtungen oder Berufsverbände durchführen, sind von der Umsatzsteuer befreit, wenn die Einrichtung die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet. So steht es in § 4 Nr. 22a UStG . Bisher gab es keine Aussagen von Finanzverwaltung und Rechtsprechung, wie diese Kostendeckungsgrenze zu ermitteln ist. Jetzt hat sich das FG Düsseldorf dem Thema gewidmet. |
Der Fall vor dem FG Düsseldorf
Geklagt hatte ein gemeinnütziger Verein. Er führt im Rahmen seines Zweckbetriebs verschiedene Seminare und Fortbildungsveranstaltungen durch. Die Veranstaltungen des Zweckbetriebs versteuerte er nach § 12 Nr. 8a UStG mit dem ermäßigten Steuersatz und machte entsprechend den Vorsteuerabzug geltend. Das Finanzamt vertrat in einer Betriebsprüfung die Auffassung, dass die Leistungen nach § 4 Nr. 22a UStG steuerfrei und die in diesem Zusammenhang anfallenden Vorsteuerbeträge vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen waren.
Die Aussagen des FG Düsseldorf
Das FG gab dem Finanzamt in dem jetzt erst veröffentlichten Urteil recht. Es hat sich nicht zur zu „überwiegend kostendeckend“ geäußert, sondern auch zu anderen Fragen des § 4 Nr. 22a UStG (FG Düsseldorf, Urteil vom 01.02.2017, Az. 5 K 78/14 U, Abruf-Nr. 209425):
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