· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Steuerliche Behandlung von Leistungen bei der Flüchtlingshilfe: BMF legt nach
| Das BMF hat sein Schreiben zur Behandlung von Leistungen im Rahmen der Flüchtlingshilfe aus dem November 2014 ergänzt. Insbesondere beantwortet das BMF zwischenzeitlich aufgetauchte Fragen zur Umsatzsteuer. |
Unterbringung, Betreuung, Versorgung oder Verpflegung von Flüchtlingen
Beteiligt sich eine gemeinnützige Einrichtung vorübergehend an der Unterbringung, Betreuung, Versorgung oder Verpflegung von Bürgerkriegsflüchtlingen oder Asylbewerbern und erhält sie dafür Entgelte aus öffentlichen Kassen oder von anderen steuerbegünstigten Organisationen, können diese Einnahmen dem Zweckbetrieb zugeordnet werden (BMF, Schreiben vom 9.2.2016, Az. IV C 4 - S 0185/15/10001 :001, Abruf-Nr. 146479).
Es werden die Umsatzsteuerermäßigungen und -befreiungen gewährt, die auf vergleichbare Leistungen an andere Leistungsempfänger (z. B. Obdachlose) bereits angewandt werden. Es gilt also der ermäßigte Umsatzsteuersatz (sieben Prozent) für Zweckbetriebe. Außerdem können die Leistungen nach § 4 Nr. 18 UStG (Einrichtungen der Wohlfahrtspflege) steuerbefreit sein, wenn die übrigen Anforderungen dieser Befreiungsregelung erfüllt sind.
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