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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Überlassung von Vereinsanlagen ‒ Abgrenzung von Grundstück und Betriebsvorrichtungen

    | Vermieten oder verpachten Vereine ihre Sport- oder anderen Anlagen, werden meist nicht nur Immobilien („Grundstücke“) überlassen, sondern auch zugehörige Betriebsvorrichtungen. Während die reine Grundstücksvermietung von der Umsatzsteuer befreit ist, wird es komplizierter, wenn weitere Leistungen dazu kommen und zusätzlich Betriebsvorrichtungen (Tore, Netze, Beleuchtungsanlage, Übungswände) überlassen werden. Hier gelten je nach Einzelfall unterschiedliche Regelungen. Der nachfolgende Beitrag stellt die Einzelfälle und deren steuerliche Behandlung dar. |

    Die Besteuerungs- und Abgrenzungsgrundsätze

    Grundsätzlich gilt: Die Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen sind selbst dann nach § 4 Nr. 12 S. 2 UStG steuerpflichtig, wenn diese wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind (vgl. BFH-Urteil vom 28.05.1998, Az. V R 19/96). Es kommt also nicht darauf an, wie die Betriebsvorrichtungen mit dem Grundstück verbunden sind. So sind z. B. festverlegte Drainagen, Betriebsvorrichtungen nicht Teil des Grundstücks.

     

    Zu den Betriebsvorrichtungen gehören neben Maschinen und maschinenähnlichen Anlagen alle Anlagen, die ‒ ohne Gebäude, Teil eines Gebäudes oder Außenanlage eines Gebäudes zu sein ‒ in besonderer und unmittelbarer Beziehung zu dem auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb stehen (UStAE, Abschnitt 4.12.10.).