· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Vorsicht: Sind Umsätze in Zweckbetrieb und Ver-mögensverwaltung mit 19 Prozent zu besteuern?
von Ulrich Goetze, Steuerberater, Wunstorf
| Bisher ist es von der Finanzverwaltung gelebte Praxis, Umsätze im Zweckbetrieb und der Vermögensverwaltung - bis auf wenige Ausnahmen - nur mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent zu besteuern. Dies dürfte aber der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) widersprechen. Das legt auch eine Entscheidung des BFH nahe. Auch wenn die Finanzverwaltung diese Fragen bewusst offenlässt, könnte sich die Situation für Vereine, die die ermäßigte Besteuerung genutzt haben, um hohe Vorsteuererstattungen zu erreichen, in absehbarer Zeit ändern. |
Fall vor dem BFH: Verein wollte Vorsteuerabzug optimieren
Im konkreten Fall unterhielt ein gemeinnütziger Radsportverein eine Radsportanlage. Diese finanzierte er durch (geringe) Mitgliedsbeiträge, Erlöse aus der Verpachtung der Gastronomie, Einnahmen aus der Durchführung von Sportveranstaltungen und Werbung sowie durch Zuschüsse und Spenden. Der Verein behandelte seine Mitgliedsbeiträge als umsatzsteuerpflichtig. Er unterwarf sie dem begünstigten Steuersatz von 7 Prozent, um einen weitaus höheren Vorsteuerabzug (19 Prozent) aus den Kosten des Betriebs der Sportanlage geltend machen zu können.
Der BFH hat das in Frage gestellt. Der begünstigte Steuersatz setze einen Zweckbetrieb voraus. Das zu klären, gab er an die Vorinstanz zurück(BFH, Urteil vom 20.3.2014, Az. V R 4/13, Abruf-Nr. 142200).
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