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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Vorsteuerabzug bei Trikotwerbung: Erfreuliche Aussagen vom FG Niedersachsen

    | Unternehmen, die mit Sportvereinen als Sponsoren zusammenarbeiten, wollen sicherstellen, dass die Sponsoren ihre Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen und zusätzlich die Vorsteuer ziehen können. Die Voraussetzungen dafür hat das FG Niedersachsen nochmals in aller Klarheit herausgearbeitet. |

    Der Fall vor dem FG Niedersachsen

    Im konkreten Fall hatte eine Fahrschule einem gemeinnützigen Sportverein ohne weitere Vereinbarungen und unentgeltlich Sportkleidung mit Werbeaufdruck für verschiedene Jugendmannschaften überlassen. Das Finanzamt hatte der Fahrschule den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten für die Kleidung mit der Begründung versagt, dass die Spiele im Jugendbereich kaum vor Publikum stattfinden und damit keine nennenswerten Werbeleistungen vorliegen könnten.

     

    Zudem fehlte eine Vereinbarung, die Kleidung bei Spielen auch zu tragen. Nur wenn die Werbeleistung beim Verein als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb „Werbung“ einzustufen sei, sei ein Vorsteuerabzug aus dem Ankauf der Trikots gerechtfertigt.