· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug im Verein (Teil 2): Der anteilige Vorsteuerabzug und wie er sich errechnet
| Fast allen gemeinnützigen Organisationen ist gemein, dass sie sowohl unternehmerische als auch nichtunternehmerische Aktivitäten entfalten. Für Ausgaben, die in dem Kontext anfallen, möchte man gern den Vorsteuerabzug geltend machen. Das setzt aber voraus, dass diese Ausgaben mit steuerpflichtigen Einnahmen in Zusammenhang stehen. Weil das oft nur teilweise der Fall ist, ist häufig eben auch nur ein anteiliger Vorsteuerabzug möglich. VB erklärt Ihnen in diesem Beitrag, wie man Vorsteuern aufteilt und den Abzug (auch in Aufteilungsfallen) optimiert. |
Die Grundsätze bei der Aufteilung der Vorsteuer
Vorsteuerbeträge für steuerfreie Umsätze sind nach § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen. Verwendet ein Verein erworbene Gegenstände oder Leistungen nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die umsatzsteuerpflichtig sind, sind die Vorsteuerbeträge nur anteilig abziehbar ‒ und zwar zu dem Teil, der den steuerpflichtigen Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Es muss also eine entsprechende Aufteilung erfolgen.
Wann Vorsteuern nicht aufgeteilt werden müssen
Das gilt aber nicht für Vorsteuerbeträge, die entweder allein den zum Abzug berechtigenden Umsätzen oder den zum Ausschluss führenden Umsätzen zuzurechnen sind (Abschn. 15.16. Abs. 2 UStAE). Bevor eine Aufteilung der Vorsteuern vorgenommen wird, muss also zunächst geprüft werden, ob die Eingangsumsätze ausschließlich bestimmten Ausgangsumsätzen zuzurechnen sind. Diese Vorsteuern werden nicht aufgeteilt, sondern direkt zugeordnet. Der Vorsteuerabzug ist hier also ganz oder gar nicht möglich.
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