· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug im Verein (Teil 5): Der praktische Fall aus einem Reitverein
| In welchem Umfang können wir aus Eingangsumsätzen bzw. -rechnungen die Vorsteuer ziehen? Diese Frage spielt in gemeinnützigen Vereinen eine große Rolle, die sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch tätig sind. Denn die Vorsteuer können Sie ja nur ziehen, wenn die Eingangsumsätze in Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen stehen. Teil 5 der Beitragsreihe befasst sich mit Fragen des Vorsteuerabzugs bei einem Reitverein mit Pensionspferdehaltung. |
Der Fall: Reitverein mit Pensionspferdehaltung
Ein gemeinnütziger Reitverein betreibt mit eigener Halle und Reitplatz einen Ausbildungs- und Turnierbetrieb. Für Mitglieder und Dritte bietet er in seinen Stallungen eine Pensionspferdehaltung an. Daneben gibt es in geringem Umfang Einnahmen aus dem Verkauf von Waren und der kurzzeitigen Vermietung der Sportanlagen.
Umsatzsteuerliche Einordnung der Einnahmen
Die einzelnen Einnahmearten sind umsatzsteuerlich wie folgt einzuordnen:
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