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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Vorsteuerpauschalierung: Höchstbetrag lautet jetzt 45.000 Euro

    | Die Obergrenze für den pauschalen Vorsteuerabzug nach § 23a Umsatzsteuergesetz (UStG) ist von 35.000 Euro auf 45.000 Euro erhöht worden. So steht es in der endgültigen Fassung des Jahressteuergesetzes 2022. |

     

    Der Gesetzgeber begründet die Anpassung der Obergrenze damit, dass damit die Anhebung anderer Umsatzfreigrenzen nachvollzogen ‒ und sich für steuerbegünstigte Körperschaften somit Steuererleichterungen ergeben ‒ würden. Schon im Jahressteuergesetz 2020 war nämlich

    • die Umsatzfreigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (§ 64 Abs. 3 AO) und
    • die pauschale Zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltungen (§ 67a AO)

    von 35.000 Euro auf 45.000 Euro angehoben worden. Durch die Anhebung des Höchstbetrags in § 23a UStG wächst der Kreis der Vereine, die die Vorsteuer-Pauschalierung nutzen können, und zwar mit dem Jahreswechsel. Da sich die Betragsgrenze auf das Vorjahr bezieht, können Vereine, die im Jahr 2022 steuerpflichtige Umsätze von über 35.000 Euro, aber unter 45.000 Euro erzielt haben und deswegen die Vorsteuerpauschalierung nicht nutzen konnten, schon 2023 zur Pauschalierung wechseln.

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: Ausgabe 01 / 2023 | Seite 1 | ID 48774551