· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Zuschüsse für Projekte der Landschaftspflege sind steuerpflichtig
| Zuschüsse an einen Landschaftspflegeverein aus öffentlichen Mitteln können als Entgelt von dritter Seite umsatzsteuerpflichtig sein. Das hat das Finanzgericht (FG) Sachsen entschieden und dem Verein im konkreten Fall den beanspruchten - vollen - Vorsteuerabzug zugesprochen. |
Tätigkeit des Vereins war die Organisation und Durchführung verschiedener Projekte zur Landschaftspflege (Schutzpflanzungen, Eingrünung von Anlagen, Straßenbaumpflanzungen, Bepflanzung von Parkplätzen, Streuobstwiesen). Er wurde dazu von den jeweiligen Grundstückseigentümern beauftragt. Der Verein beantragte Fördermittel, holte Genehmigungen der Behörden ein, übernahm die Vergabe der Aufträge an die leistenden Firmen und erhielt die Rechnungen dafür. Das Staatliche Amt für ländliche Neuordnung in Sachsen förderte die Maßnahmen durch Zahlungen an den Verein in Form von Zuschüssen für die Anschaffung der Pflanzen und des Zaunmaterials.
Das FG entschied jetzt, dass es sich bei den Zuschüssen um Einnahmen des Zweckbetriebs und nicht - wie vom Finanzamt angenommen - um echte Zuschüsse handelt. Die Zuschüsse für Zäune und Pflanzmaterial, die der wirtschaftlichen Förderung von Grundstückeigentümern dienen, seien Entgelte von dritter Seite. Es handele sich dabei um Entgelte für steuerpflichtige Leistungen des Vereins, weil ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Zahlungen und den Leistungen des Vereins bestand. Das ergibt sich bereits daraus, dass die von den Grundstückseigentümern selbst geleisteten Zahlungen für die Errichtung der Anlagen nur im Zusammenhang mit der Beschaffung des hierfür notwendigen Materials gesehen werden können (FG Sachsen, Urteil vom 21.2.2014, Az. 6 K 982/09; Abruf-Nr. 140997).