· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Zuschuss für Sportanlagenbau auf Gelände des Zuschussgebers ist nicht steuerpflichtig
| Zahlt eine Gemeinde an einen Sportverein einen Zuschuss für die Errichtung von Sportanlagen auf einem gemeindeeigenen Grundstück, handelt es sich dabei grundsätzlich um einen echten ‒ nicht steuerbaren ‒ Zuschuss. Das gilt auch, wenn die Sportanlage ‒ als Teil des Grundstücks ‒ an die Gemeinde zurückfällt, wenn der Nutzungsvertrag endet. Das hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen entschieden. |
Um diesen Fall ging es beim FG Niedersachsen
Für die Errichtung eines Kunstrasenplatzes erhielt ein Sportverein von der Gemeinde einen Zuschuss. Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung behandelte das Finanzamt diesen Zuschuss als umsatzsteuerpflichtig. Die Begründung: Bei der Errichtung des Kunstrasenplatzes auf fremden Grund und Boden seien dafür gezahlte Zuschüsse der Grundstückseigentümerin eine Vorauszahlung auf eine spätere Weiterlieferung bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses. Mit anderen Worten: Weil der Kunstrasenplatz nach Ende der Nutzungsdauer an die Gemeinde fällt, ist der Zuschuss als Anzahlung auf diese Rückgabe zu betrachten.
FG verneint Entgeltlichkeit der Zahlung bzw. des Zuschusses
Diese sehr spezielle Begründung ließ das FG nicht gelten. Es sah keinen Sonderfall eines steuerbaren Zuschusses (FG Niedersachsen, Urteil vom 10.01.2023, Az. 11 K 147/22, Abruf-Nr. 239254). Die Abgrenzung zwischen Entgelt und einem nicht steuerbaren „echten“ Zuschuss wird vor allem nach der Person des Bedachten und dem Förderungsziel vorgenommen. In diesem Fall bedeutete das:
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