· Fachbeitrag · Verein als Arbeitgeber
Haupt- und Nebentätigkeit in gleichem Verein: FG erlaubt Gewährung des Übungsleiterfreibetrags
| Das FG Düsseldorf hat konkrete Hinweise dazu gegeben, wann ein Angestellter eines Vereins, der sich in dem Verein darüber hinaus noch ehrenamtlich engagiert, für diese Nebentätigkeit eine Vergütung in Forum des steuerfreien Übungsleiterfreibetrags erhalten kann. |
Der steuer- und gemeinnützigkeitsrechtliche Hintergrund
Nach § 3 Nr. 26 EStG sind Vergütungen für bestimmte Tätigkeiten in gemeinnützigen Organisationen bis 2.100 Euro pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung dafür ist, dass die Tätigkeit nebenberuflich aus-geübt wird. Das bedeutet, dass sie im Jahresdurchschnitt nicht mehr als ein Drittel des Zeitumfangs einer vergleichbaren Haupttätigkeit haben darf. Das wären also 12 bis 14 Stunden pro Woche.
Das FG Düsseldorf hat sich jetzt damit auseinandergesetzt, wie das Nebentätigkeits-Kriterium auszulegen ist, wenn die Haupt- und Nebentätigkeit in ein- und derselben gemeinnützigen Organisation ausgeübt wird (FG Düsseldorf, Urteil vom 29.2.2012, Az. 7 K 4364/10 L; Abruf-Nr. 121446).
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