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  • · Fachbeitrag · Vereinsreisen

    Kinder- und Jugendreisen

    | Vereine, die Jugendreisen ausrichten und diese dem Zweckbetrieb zuordnen wollen, müssen sich neu orientieren. Das FG Köln hat die Voraussetzung dafür nämlich deutlich enger gefasst, als das die Finanzverwaltung bisher getan hat. Ob sich diese harte Linie letztlich durchsetzen wird, hängt aber am Urteil des BFH. Bei ihm ist nämlich die Revision anhängig. |

    Der Fall: Betriebsprüfung macht Jugendreise-Verein Ärger

    Im konkreten Fall ging es um einen Verein, dessen Zweck es ist, Kinder und Jugendliche aus allen sozialen Schichten zu fördern. Der Zweck sollte laut Satzung insbesondere mit der Organisation und Durchführung von Kinder- und Jugenderholungsmaßnahmen verwirklicht werden. Der Verein war als Träger der freien Jugendhilfe im Sinne von § 75 SGB VIII anerkannt und ist Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband.

     

    Das Finanzamt vertrat nach einer Betriebsprüfung die Auffassung, der Verein betreibe ein Reisebüro als steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die in seinem Prospekt abgedruckten Reisebedingungen verwiesen ausdrücklich darauf, dass Reiseverträge geschlossen und Sicherungsscheine ausgestellt würden. Auch sei der Wettbewerb zu anderen Reisebüros vermeidbar, weil Satzungszweck nicht der Betrieb eines Reisebüros, sondern die Organisation und Durchführung von Kinder- und Jugenderholungsmaßnahmen sei. Weil die Jugendreisen ausschließliche Betätigung des Vereins waren, war dem Verein damit zudem die Gemeinnützigkeit zu entziehen.