· Fachbeitrag · Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Der wGB und die Spielregeln für die Gewinn-pauschalierung von Werbemaßnahmen
| Werbeeinnahmen gehören bei vielen gemeinnützigen Einrichtungen zu den wichtigen Erlösen außerhalb der satzungsbezogenen Tätigkeiten. Nur in bestimmten Fällen lassen sie sich ertragssteuerneutral gestalten. Meist fallen die Einnahmen aber in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und sind dann bei Überschreitung der Umsatzfreigrenze von 45.000 Euro pro Jahr körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig. § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO liefert aber eine Begünstigungsregelung ‒ die Möglichkeit der Gewinnpauschalierung. VB macht Sie mit den Spielregeln vertraut. |
Gewinnpauschalierung für Werbemaßnahmen
Nach § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO kann der Gewinn aus Werbemaßnahmen pauschal ermittelt werden, wenn diese im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben stattfinden. Der Gewinn wird dabei mit fünfzehn Prozent der Nettoeinnahmen angesetzt ‒ unabhängig davon wie hoch die tatsächlich erzielten Überschüsse sind.
Da bei Werbeeinnahmen die Kosten meist recht gering sind, führt die Pauschalierung fast immer zu einem günstigeren Ergebnis als der tatsächliche Saldo von Umsatzerlösen und von mit den Werbemaßnahmen verbundenen Kosten.
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