23.12.2016 · Fachbeitrag · Zweckbetrieb
Neues zum Gewinnerzielungsverbot in der Wohlfahrtspflege
| Wohlfahrtspflege ist „die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen“. So definiert es § 66 AO. „Nicht des Erwerbs wegen“ wird dabei als Verbot der Gewinnerzielung ausgelegt. Was sich hinter dem Gewinnerzielungsverbot konkret verbirgt, hat das BMF vor knapp einem Jahr definiert. Das FinMin Schleswig-Holstein hat dazu jetzt eine wohlfahrtspflegegünstige Übergangsregelung erlassen. |
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