· Fachbeitrag · Zweckbetriebe
BFH kappt Zehn-Prozent-Bagatellgrenze für Leistungen an nicht begünstigte Personen
| Eine Reihe von Zweckbetrieben setzt voraus, dass die Leistungen an einen konkreten ‒ begünstigten ‒ Personenkreis erbracht werden. Das gilt etwa für Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, der Jugendhilfe oder für Jugendherbergen. Werden die gleichen Leistungen auch an nicht Begünstigte erbracht, steht die Zweckbetriebseigenschaft in Zweifel. Ausnahme: Die Organisation weist nach, dass Leistungen an nicht begünstigte Personen nur maximal zehn Prozent ausmachen. Diese Bagatellregelung hat der BFH jetzt in Frage ‒ und Betroffene vor neue Herausforderungen ‒ gestellt. |
Der „zweckbetriebsrechtliche“ Hintergrund
Werden die gleichen Leistungen auch an nicht Begünstigte erbracht, gibt es bei der Bewertung der Zweckbetriebseigenschaft drei Möglichkeiten:
- Es entsteht ein selbstständiger steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der vom Zweckbetrieb abgegrenzt werden muss.
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