28.04.2020 · Nachricht · Zweckbetriebe
FG Münster: Zivildienstverwaltung ist nach § 65 AO begünstigt
| Leistungen im Rahmen der Freiwilligendienste sind ein Zweckbetrieb. Das hat das FG Münster für den früheren Zivildienst entschieden. Es handelt sich zwar nicht um einen besonderen Zweckbetrieb nach § 66 AO, weil keine Leistungen an Hilfsbedürftigen erbracht werden. Dafür erfüllten Freiwilligendienste die Voraussetzungen des allgemeinen Zweckbetriebs nach § 65 AO (FG Münster, Urteil vom 19.06.2019, Az. 9 K 2483/19 K, G, Abruf-Nr. 215359 ). |
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