· Fachbeitrag · Zweckbetriebe
Jugendherbergen und die Zehn-Prozent-Grenze bei Singles
| Jugendherbergen sind nach § 68 Nr. 1b AO grundsätzlich ein Zweckbetrieb. Sie behalten ihre Zweckbetriebseigenschaft, wenn der Umfang der Beherbergung alleinreisender Erwachsener nicht höher ist als zehn Prozent (AEAO, Ziffer 3 zu § 68 Nr. 1). Worauf diese Zehn-Prozent-Grenze konkret bezogen ist, hat jetzt die OFD Frankfurt erklärt. |
- Die Zehn-Prozent-Grenze wird bezogen auf alle Jugendherbergen eines Trägers berechnet, nicht für jede Einrichtung getrennt.
- Ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt auch dann vor, wenn die Zehn-Prozent-Grenze nicht überschritten wird, aber die Leistungen für Erwachsene von den satzungsmäßigen Leistungen für Jugendliche abgrenzbar sind. Das gilt schon dann, wenn unterschiedliche Preise verlangt werden (OFD Frankfurt, Schreiben vom 29.3.2012, Az. S 0187 A - 20 - St 53; Abruf-Nr. 130292).
Quelle: Ausgabe 02 / 2013 | Seite 2 | ID 37684540