· Fachbeitrag · Zweckbetriebe
Photovoltaikanlagen sollen Selbstversorgungseinrichtungen werden
| Mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs“ vom 23.07.2024 plant die Bundesregierung eine weitere Änderung im Gemeinnützigkeitsrecht. Danach sollen PV-Anlagen als Selbstversorgungsbetriebe nach § 68 Nr. 2 AO begünstigt werden. Das soll in zwei Fällen gelten: Nämlich unabhängig von der Gesamtkapazität, wenn die Anlage nicht mehr als 20 Prozent des produzierten Stroms an Dritte liefern (also z. B. einspeisen). Und in jedem Fall, wenn die Leistung der Anlage nicht höher ist als 15 kW (peak). |
Begriff der Selbstversorgungseinrichtung wird erweitert
Die Ergänzung des § 68 Nr. 2 Buchst. b AO stellt klar, dass auch PV-Anlagen Selbstversorgungseinrichtungen sein können. Der Begriff der Selbstversorgungseinrichtungen wird damit erweitert. Nach Auffassung des BFH waren bisher nämlich nur handwerksähnliche Betriebe begünstigt (Urteil vom 29.01.2009, Az. V R 46/06, Abruf-Nr. 091356).
Wichtig | Die Aufzählung in § 68 Nr. 2b AO ist beispielhaft und nennt jetzt neben Tischlereien und Schlossereien auch PV-Anlagen. Der Kommentar zum Gesetzentwurf stellt klar, dass damit auch sämtliche andere Anlagen begünstigt sind, die erneuerbare Energien nutzen und der Selbstversorgung dienen. Die Regelung dürfte aber sogar noch weiter greifen und künftig auch andere Energieversorgungseinrichtungen begünstigen, wie z. B. Blockheizkraftwerke ‒ unabhängig vom verwendeten Energieträger.
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