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  • · Fachbeitrag · Zweckbetriebe

    Vermietung von Sportanlagen durch gGmbh: Ist sie ertragsteuerlich wie bei Vereinen begünstigt?

    | Vermietet ein Sportverein Sportanlagen an Mitglieder, fallen die Einnahmen in den Zweckbetrieb; Einnahmen aus der Vermietung an Nichtmitglieder werden dagegen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet. Das ist durch die Finanzverwaltung geklärt. Was gilt ertragsteuerlich aber, wenn die Vermietung durch eine gemeinnützige GmbH (gGmbH) erfolgt, die anders als ein Verein keine Mitglieder hat? Antwort gegeben hat jetzt das Finanzministerium (FinMin) Schleswig-Holstein. |

     

    Sportliche Veranstaltungen und Sportanlagenüberlassung sind zweierlei

    Nach dem Wortlaut der Nr. 12 des AEAO zu § 67a ist nur die Vermietung an Mitglieder begünstigt. § 67a AO spricht ebenfalls nur von Sportvereinen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind unter Sportvereinen nach § 67a AO aber alle gemeinnützigen Körperschaften zu verstehen, bei denen die Förderung des Sports Satzungszweck ist (Nr. 2 des AEAO zu § 67a). Das gilt aber nur für die Zweckbetriebsregelung des § 67a AO für sportliche Veranstaltungen. Die Vermietung von Sportanlagen ist dagegen keine sportliche Veranstaltung in diesem Sinn.

     

    Eine gGmbH hat keine Mitglieder und keinen Mitgliederbestand, sondern Gesellschafter. Die Regelung des § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 AO setzt zwar Mitglieder oder Gesellschafter ausdrücklich gleich. Die Sonderregelung der AEAO Nr. 12 zu § 67a ‒ so das FinMin Schleswig-Holstein ‒ berücksichtigt dagegen die besondere Stellung des Vereins, der in erster Linie gegenüber seinen Mitgliedern tätig wird und damit nur eingeschränkt am Wettbewerb teilnimmt.