01.09.2021 · Fachbeitrag aus VB · Management
Nach dem Unmittelbarkeitsgrundsatz muss eine Körperschaft ihre satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklichen. Das hat bisher dazu geführt, dass Hilfsbetriebe in rechtlich eigenständiger Form nicht gemeinnützig sein können, wenn sie nicht selbst einen gemeinnützigen Zweck verfolgen. Das hat sich mit dem neuen § 57 Abs. 3 AO geändert. Eine Körperschaft verfolgt ihre steuerbegünstigten Zwecke auch dann unmittelbar, wenn sie satzungsgemäß mit mindestens einer weiteren Körperschaft ...
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01.09.2021 · Nachricht aus VB · Sozialversicherung
Zahlungen an Fußballspieler in Höhe von 800 Euro und mehr pro Monat sprechen eindeutig für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Das hat das LSG Niedersachsen-Bremen klargestellt.
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01.09.2021 · Nachricht aus VB · Vereinsrecht
Gegen die Verhängung eines Vereinsausschlusses ist eine einstweilige Verfügung möglich, wenn der Ausschluss sofort wirksam wird. Das LG Köln begründet das damit, dass das ausgeschlossene Mitglied nur so in der Lage war, an der anstehenden Mitgliederversammlung teilzunehmen und dort seine Rechte zu wahren. Die einstweilige Verfügung nimmt die Entscheidung in der Hauptsache auch nicht vorweg. Die Prüfung, ob der Ausschluss rechtmäßig war, kann im Hauptverfahren unverändert entschieden ...
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01.09.2021 · Nachricht aus VB · Zweckbetriebe
Ein gewerblicher Anbieter, der durch die Steuerbegünstigung eines konkurrierenden gemeinnützigen Vereins Wettbewerbsnachteile vermutet, kann gegen das Finanzamt klagen. Ob diese Auffassung des FG Düsseldorf richtig ist, muss der BFH entscheiden.
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01.09.2021 · Fachbeitrag aus VB · Gemeinnützigkeit
Sieben Monate und sechs Tage hat es gedauert, bis das BMF den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) geändert und mitgeteilt hat, wie es die – für gemeinnützige Organisationen relevanten– Neuerungen aus dem Jahressteuergesetz (JStG) 2020 umsetzt. Das zwölfseitige Schreiben ist wichtig. Deshalb stellt dessen Besprechung den Schwerpunkt dieser Ausgabe des VB VereinsBrief dar. Von den Seiten 4 bis 23 geht es ausschließlich um die Neuerungen im AEAO, in folgender Reihenfolge.
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01.09.2021 · Fachbeitrag aus VB · Mittelweitergabe
Die bisherigen Regelungen zur Mittelweitergabe (§ 58 Nr. 1 und 2 AO) sind mit dem Jahressteuergesetz 2020 zum 01.01.2021 in § 58 Nr. 1 AO zusammengefasst und erweitert worden. Der AEAO nimmt zu den Details Stellung.
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01.09.2021 · Fachbeitrag aus VB · Gemeinnützigkeit
Ein Verein, der die Gemeinnützigkeit neu beantragt, konnte sich bisher auf die Satzungserstellung konzentrieren. War die gemeinnützigkeitskonform, durfte das Finanzamt die Gemeinnützigkeit auch dann nicht verweigern, wenn sie Erkenntnisse hatte, dass tatsächliche Aktivitäten die Gemeinnützigkeit ausschlossen. Das hat sich zum Jahreswechsel 2021 geändert. Das BMF hat das in der Änderung des AEAO nachvollzogen.
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01.09.2021 · Fachbeitrag aus VB · Gmeinnützigkeit
Klimaschutz (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 AO), Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder Orientierung diskriminiert werden (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 AO), Ortsverschönerung (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 22 AO), Freifunk (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 23 AO) und Friedhofsverwaltung (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 26 AO) sind mit dem JStG 2020 neu in den Katalog gemeinnütziger Zwecke aufgenommen worden. Der neue AEAO nimmt auch dazu Stellung.
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01.09.2021 · Fachbeitrag aus VB · Zweckbetriebe
§ 66 bis 68 AO definiert besondere Zweckbetriebe (Katalogzweckbetriebe). Anders als bei den allgemeinen Zweckbetrieben (§ 65 AO) muss hier für nicht nachgewiesen werden, dass sie für die Erreichung des Satzungszwecke notwendig sind und nicht mehr als unvermeidbar in Konkurrenz zu gleichen oder ähnlichen nicht begünstigen Betrieben treten. Im AEAO geht es aktuellem Anlass um die Katalogzweckbetriebe „Flüchtlingseinrichtungen“ und „Fürsorgeeinrichtungen“.
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01.09.2021 · Fachbeitrag aus VB · Mittelverwendung
Die zeitnahe Mittelverwendung gilt nur noch für gemeinnützige Einrichtungen mit jährlichen Einnahmen von mehr als 45.000 Euro. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO wurde dazu durch das JStG 2020 entsprechend ergänzt. Nach dieser Regelung müssen steuerbegünstigte Körperschaften alle Mittel spätestens bis Ende des übernächsten auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahres für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Die neue Nr. 30 zu § 55 AEAO trifft dazu einige Klarstellungen.
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