· Fachbeitrag · Grundsteuerreform
Abgabe der Grundsteuererklärung: Das ist bei gemeinnützigen Einrichtungen besonders
| Im Zuge der Grundsteuerreform müssen alle Eigentümer von Immobilien und Erbbaurechten Feststellungserklärungen abgeben. Das gilt auch für gemeinnützige Einrichtungen. Wegen der für sie teilweise geltenden Steuerbefreiungen müssen sie aber Besonderheiten beachten. VB klärt auf und unterstützt Sie in einem zweiten Beitrag (Seite 8ff) mit Hinweisen, wie Sie das Formular bis zu bisher geltenden Abgabefrist, dem 31.10.2022, ausfüllen. |
Der gesetzgeberische Hintergrund
Nachdem das BVerf die Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt hatte, hat der Gesetzgeber eine Neubewertung auf den 01.01.2022 beschlossen. Die Feststellungserklärung dafür müssen alle Eigentümer und Erbbauberechtigten bis zum 31.10.2022 abgeben.
Das gilt auch, wenn eine Steuerbefreiung besteht. Auch steuerbegünstigte Körperschaften (also solche mit gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken) sind zur Abgabe verpflichtet.
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