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  • 14.11.2016 · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Arbeitnehmerüberlassung: Folgen einer fehlenden Erlaubnis

    | Dass auch gemeinnützige Vereine unter das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) fallen, ist rechtlich unstrittig. In der Praxis werden die Folgen daraus aber leicht übersehen. Das zeigt ein Fall vor dem LAG Bremen. Dort war eine pädagogische Schulassistentin beim Verein angestellt, arbeitete aber für eine öffentliche Schule. Sie klagte darauf, nach öffentlichem Tarif bezahlt zu werden – und gewann. |