02.04.2015 · Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Befristetes Arbeitsverhältnis: Auch für Profis gilt das TzBfG
| Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Spitzensportler kann nicht mit der Eigenart der Arbeitsleistung begründet werden. Das hat das Arbeitsgericht (ArbG) Mainz entschieden. Es hat damit die zweite (auf zwei Jahre lautende) Befristung eines Bundesligafußballers für unwirksam erklärt, der vorher bei dem Verein schon auf drei Jahre befristet als Lizenzfußballspieler beschäftigt war. |
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