· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Erweitertes Führungszeugnis: Wann kann der Verein es verlangen?
| Insbesondere Vereine, die als Träger der öffentlichen Jugendhilfe anerkannt sind, müssen sich von Mitarbeitern ein Führungszeugnis vorlegen lassen. Dabei müssen aber die Persönlichkeitsrechte des Mitarbeiters und das Informationsinteresse des Vereins gegeneinander abgewogen werden. Deswegen muss - so das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm - ein erweitertes Führungszeugnis nur derjenige Mitarbeiter vorlegen, der tatsächlich mit Minderjährigen arbeitet. |
Im konkreten Fall hatte die Mitarbeiterin eines Kinder- und Jugendhilfe-Vereins die Vorlage eine erweitertes Führungszeugnisses verweigert. Der Verein mahnte sie deswegen ab. Die Mitarbeiterin klagte dagegen. Das LAG gab ihr Recht. Ein erweitertes Führungszeugnis muss nur vorgelegt werden, wenn Mitarbeiter Kontakt zu Minderjährigen haben, der zu einer besonderen Gefahrensituation führen kann. Das war hier nicht der Fall. Die bloße Möglichkeit aber, dass ein Arbeitnehmer künftig mit minderjährigen Klienten, Praktikanten oder Auszubildenden in Kontakt treten kann - etwa durch Versetzung in einen anderen Arbeitsbereich - rechtfertigt die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nicht (LAG Hamm, Urteil vom 25.4.2014, Az. 10 Sa 1718/13; Abruf-Nr. 171731).