· Nachricht · Arbeitsrecht
Regionalliga-Verein darf Arbeitsvertrag auf drei Jahre befristen
| Ein Fußballclub, der in der Regionalliga beheimatet ist, darf einen Arbeitsvertrag mit einem Berufsfußballer auf drei Jahre befristen. Das hat das Arbeitsgericht (ArbG) Köln entschieden. |
Hintergrund | Geht die Befristungsdauer über zwei Jahre hinaus, bedarf es zur Wirksamkeit der Befristung eines sachlichen Grundes. Das regelt § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Im konkreten Fall hielt das Gericht die Befristung des Arbeitsvertrags auf drei Jahre aufgrund der Besonderheiten im Profifußball für wirksam. Die „Eigenart der Arbeitsleistung“ rechtfertige es, dass man Arbeitsverträge auch in der Regionalliga länger als zwei Jahre befristen kann. Dass ein Fußballer in der Regionalliga weniger verdient als zum Beispiel in der Bundesliga, ändert daran nichts (ArbG Köln, Urteil vom 19.10.2017, Az. 11 Ca 4400/17, Abruf-Nr. 197780).
Wichtig | Die Frage harrt der höchstrichterlichen Entscheidung durch das BAG. Unter dem Az. 7 AZR 312/16 ist ein Verfahren genau zur Frage anhängig: Ist das Befristungskriterium „sachlicher Grund“ bei Berufsfußballern immer erfüllt? Das LAG Rheinland-Pfalz hatte das in der Vorinstanz bejaht (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.02.2016, Az. 4 Sa 202/15, Abruf-Nr. 146618).