· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Unbegründete Altersbegrenzung für Berufssportler ist unzulässig
| Eine Altersbegrenzung für Berufssportler, die sich nicht auf eine konkrete medizinische Begründung stützt, verletzt das Grundrecht auf Freiheit der Berufswahl und verstößt gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Das hat das KG Berlin bei einem 70-jährigen Trabrennfahrer entschieden. |
Das KG hielt die Altersgrenzeregelung (hier 70 Jahre) für unwirksam und begründete dies gleich mit zwei Gesetzesquellen (KG Berlin, Urteil vom 29.3.2012, Az. 1 U 3/12; Abruf-Nr. 122078):
- Die Altersgrenze stellt einen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl dar und verstößt damit gegen Artikel 12 Grundgesetz.
- Die Regelung bedeutet auch eine unzulässige Altersdiskriminierung nach §§ 1 und 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Die Vorschriften des AGG gelten auch für Sportverbände, wenn die Mitgliedschaft in ihnen Voraussetzung für die Teilnahme an bestimmten Wettbewerben oder die Teilhabe an der Sportförderung ist.
PRAXISHINWEIS | Eine feste Altersgrenze darf - so das KG - wenn überhaupt, nur dann festgelegt werden, wenn sie ausreichend begründet ist. Dazu muss erläutert werden, welche konkreten physischen und/oder psychischen Anforderungen die Sportler mitbringen müssen. Zulässig wäre es wohl, die Teilnahme von der Vorlage eines ärztlichen Attests abhängig zu machen. |