· Fachbeitrag · Barrierefreiheitsgesetz
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz bringt neue Anforderungen an die Homepage von Vereinen
von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn
| Wie seinerzeit die Datenschutz-Grundverordnung wurde bereits vor längerer Zeit, konkret im Juli 2021, ein Gesetz aufgrund einer Richtlinie erlassen, das erst etliche Zeit später in Kraft tritt. Die Rede ist vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Es tritt am 28.06.2025 in Kraft und schafft neue Anforderungen für bestimmte Produkte, insbesondere für die Vereinshomepage. VB zeigt, welche Anforderungen hier zu erfüllen sind. |
Dieses Ziel verfolgt das Barrierefreiheitsgesetz
Das BFSG hat das Ziel, die Barrierefreiheit in verschiedenen Bereichen des öffentlichen Lebens zu fördern, damit Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität gleichberechtigt teilhaben können. Wichtigster Punkt ist somit aus Vereinssicht die barrierefreie digitale Kommunikation. Webseiten und mobile Anwendungen müssen barrierefrei sein, um für alle, auch für Menschen mit Behinderungen, zugänglich zu sein. Aber auch bestimmte „Produkte“, die durch Vereine genutzt werden, sind hier erfasst.
Diese „Produkte“ im Verein sind betroffen
Der Gesetzgeber hat in § 1 Abs. 2 BFSG einen abschließenden Katalog von Produkten aufgenommen, die ab dem 28.06.2025 barrierefrei gestaltet sein müssen. Im Vereinsbereich kommen insbesondere Zahlungs- und Selbst-bedienungsterminals in Betracht.
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