· Fachbeitrag · Buchführung
Der DATEV Vereinskontenrahmen (Teil 3): So buchen Sie Rücklagen richtig
| Die Buchführung gemeinnütziger Organisationen weist im Vergleich zu anderen Körperschaften zahlreiche Besonderheiten auf. Entsprechend hoch sind die Anforderungen an einen Kontenrahmen, der diese abbildet. In der Praxis hat sich der Sonderkontenrahmen (SKR) 49 der DATEV für Vereine zum Standard entwickelt. Fast jede Software für Vereine orientiert sich an dessen Gliederung. In diesem Teil der Beitragsserie erfahren Sie, wie Sie gemeinnützigkeitsrechtliche Rücklagen im SKR 49 richtig buchen. |
Vorgaben und Verfahren für die Rücklagenbildung
Gemeinnützigkeitsrechtliche Rücklagen müssen ‒ das ist die Besonderheit ‒ auch dann in der Buchhaltung abgebildet werden, wenn sie gar keine Auswirkungen auf den Überschuss/Gewinn haben.
Die Finanzverwaltung fordert, dass die Körperschaft der Steuererklärung eine Vermögensübersicht beifügt, mit der sie nachweist, welche Rücklagen sie bildet und wie sich diese Rücklagen entwickelt haben (AEAO zu § 62 AO, Ziffer 14). Wie das erfolgen muss, ist nicht geregelt. Möglich ist eine Nebenrechnung ‒ also außerhalb der sonstigen Buchhaltung und Gewinnermittlung. Für bilanzierende Körperschaften verlangt die OFD Frankfurt, die Rücklagen in ihrer Bilanz getrennt vom übrigen Kapital auszuweisen.
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